Datenschutz in der Schule. Datennutzung im Unterricht.
Bereits bei der Anmeldung in einer Schule und auch im Schulalltag fallen personenbezogene Daten an. Diese unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen auch in der Schule nur gemäß den gültigen Datenschutzregeln verwendet werden. Grundsätzlich besagt der Datenschutz, dass nur diejenigen Daten verwendet werden dürfen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Dazu können in Schulen zum Beispiel folgende Daten gehören:
Werden weitere persönliche Daten abgefragt, ist immer eine Einwilligung, in der Regel von den Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn die Schüler minderjährig sind.
Personenbezogene Daten
Grundsätzlich sind alle Daten, die sich einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordnen lassen. Natürliche Person ist ein jeder Mensch in seiner Funktion als Träger von bestimmten Rechten und Pflichten.
Personenbezogene Daten sind:
Besonders Schützens würdige personenbezogene Daten
Besondere personenbezogene Daten, die eines erhöhten Schutzes bedürfen sind:
Digitalisierung in Schulen
Beim Datenschutz sind auch digitale Arbeitsformen zu berücksichtigen. Das Internet macht auch vor Schule und Unterricht nicht halt. Viele digitale Angebote werden auch im Unterricht genutzt.
Beispiele:
Hierbei dürfen gemäß dem Datenschutz an Schulen die Daten verarbeitet werden, die dazu erforderlich sind. Der Eintrag von personenbezogenen Daten ist daher zulässig, ist aber auf die erforderlichen Mindestdaten zu begrenzen. Daher müssen bei der Verwendung digitaler Hilfsmittel immer Maßnahmen der Datensicherheit ergriffen werden. Um den Datenschutz für die Schüler sicherzustellen, müssen also die Zugriffsrechte und -Möglichkeiten so gestaltet sein, dass Unbefugte nicht an die Informationen kommen können.
Datenschutz, Video- und Fotoaufnahmen
Ein eher klassisches Thema in der Schule ist der Bereich sind Video- und Fotoaufnahmen. Grundsätzlich sind Aufnahmen von Bildern, oder Videoaufnahmen nicht unbedingt notwendig für den Schulbetrieb. Daher sind Fotos und Videos von Schülern nicht automatisch auch zulässig.
Sollen Schüler fotografiert werden, oder sollen Videoaufnahmen erstellt werden, ist eine ausdrückliche Einwilligung notwendig. Sollen die Bilder anschließend öffentlich präsentiert werden, etwa auf der Schulhomepage, müssen die Betroffenen bzw. ihre Eltern ebenfalls einwilligen, wobei ausdrücklich dieser konkrete Zweck angegeben werden muss und auch eine Speicherdauer erforderlich ist.
Zu beachten ist, dass bei veröffentlichten Bildern eine Einwilligung zu jeder abgebildeten Person vorliegen muss.
Streaming aus dem Klassenzimmer
Streaming aus dem Klassenzimmer ist vor allem dann relevant, wenn ein Schüler längerfristig erkrankt ist und aus dem Hausunterricht gemäß Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) oder aus der Schule für Kranke gemäß der Krankenhausschulordnung (KrasO) heraus am Präsenzunterricht seiner Stammklasse virtuell teilnehmen möchte.
Nach der bisherigen Rechtslage war für die Bild- und Tonübertragung im Rahmen des Streaming aus dem Präsenzunterricht der Stammschule eine Einwilligungserklärung der betroffenen Schüler erforderlich. Für die Bild- und Tonübertragung der betroffenen Lehrkräfte galt Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayEUG.
Inzwischen gibt es eine Neuregelung, infolge derer § 19 BaySchO um einen Abs. 5 ergänzt wurde. Dieser Absatz 5 lässt die Bild- und Tonübertragung aus dem Präsenzunterricht der Stammschule heraus zur Durchführung von Distanzunterricht nach § 6 Abs. 1 S. 2 HUnterrV oder nach § 6 Abs. 3 KrasO zu, mit der Folge, dass eine Einwilligung der Schüler in der Stammschule nicht mehr erforderlich ist. Zwar können die Schüler der Stammschule der Bild-, nicht jedoch der Tonübertragung widersprechen. Für die betroffenen Lehrkräfte gilt weiterhin Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayEUG, denn die Lehrkräfte erteilen im Verhältnis zum erkrankten Schüler Distanzunterricht und im Verhältnis zu den anwesenden Schülern Präsenzunterricht gemäß der Schulordnung der Stammschule (Einwilligungspflicht für Lehrkräfte).
Nutzung von privaten Handys, Tablets, PC
Die Nutzung von Privatgeräten der Schülerinnen und Schülern ist zulässig, soweit es die aufsichtführende Person gestattet. In diesem Fall sind Aufnahmen ohne Personenbezug unproblematisch möglich. Von der Schule veranlasste Aufnahmen mit Personenbezug sind i.d.R. nur zulässig, wenn eine wirksame Einwilligungserklärung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und/oder deren Erziehungsberechtigten vorliegt (Rechtsgrundlagen: Art. 56 Abs. 5 BayEUG).
Weitergabe von persönlichen Daten
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Einwilligung:
Die betroffene Person hat ihre ausdrückliche und informierte Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben. Diese Zustimmung muss jederzeit widerrufbar sein.
Vertrag:
Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, an dem die betroffene Person beteiligt ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
Rechtliche Verpflichtung:
Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.
Lebenswichtige Interessen:
Die Verarbeitung ist erforderlich, um die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
Öffentliches Interesse:
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.
Berechtigte Interessen:
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die DSGVO schreibt auch vor, dass personenbezogene Daten, die an Dritte weitergegeben werden, angemessen geschützt werden müssen. Dies kann durch die Anwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen wie Verschlüsselung, Pseudonymisierung oder Zugangskontrollen erreicht werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass es bestimmte Kategorien von personenbezogenen Daten gibt, die als besonders sensibel gelten, wie etwa Informationen über Gesundheit, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft oder politische Meinungen. Die Verarbeitung solcher sensiblen Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegen besondere Bedingungen vor, wie etwa die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder die Notwendigkeit, solche Daten zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu verarbeiten.
Aufbewahrung personenbezogener Daten von Schülern
Aus Datenschutzsicht von besonderer Bedeutung ist die Dauer der Aufbewahrung der Schülerunterlagen. Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) sieht hierzu eine ausdifferenzierte Regelung vor, die sich vereinfachend, wie folgt zusammenfassen lässt:
Die Fristen beginnen mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, beziehungsweise mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise angefertigt wurden. Auch bei der Aufbewahrung haben die Schulen die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit der Schutz der Schülerunterlagen vor unbefugten Zugriffen sichergestellt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Schülerunterlagen auszusondern, also aus den entsprechenden schulischen Aufbewahrungseinrichtungen herauszunehmen und dem zuständigen Archiv anzubieten oder zu vernichten.
Information
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Link: https://www.km.bayern.de/recht/datenschutz-an-schulen
Mustervorlagen für Schulen
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt Musterformulare zum Datenschutz zur Verfügung. Kommunalen und privaten Schulen wird empfohlen, sich an den Mustern für staatliche Schulen zu orientieren.